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I. Grundsätze
a)
Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof
werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden
Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der
Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau
ausgeführt.
b)
Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der
Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu
Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf
grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c)
Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.
II. Bepflanzung
a)
Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von
Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung
und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b)
Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn
gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege
erteilt wird.
c)
Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten
beschränkt sich auf einen kostenlosen Ersatz.
d)
Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt ( z. B.
Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und
pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für
Schäden, die z. B. durch
ungünstige örtliche Lage der Grabstätten ( schattige Lagen,
mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs
der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem
Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e)
Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab
belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.
III. Grabpflege
a)
Die Grabpflege wird mit
gärtnerischer Sorgfalt in der Zeit vom 1. März bis 31.
Dezember zweimal monatlich ausgeführt.
b)
Die gärtnerische Pflege umfasst :
Säubern und Abräumen der Grabflächen,
Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen
Gesichtspunkten, Begießen und Düngen – soweit
ortsüblich und fachlich erforderlich.
IV. Sonstige Arbeiten
Folgende Leistungen werden auf besonderen Antrag hin ausgeführt
und gesondert in Rechnung gestellt :
a)
Abfahren nicht benötigter Erde;
b)
Auffüllen der Grabstätte;
c)
Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und
Bodenverbesserungsmitteln;
d)
Verlegen von Platten;
e)
Winterschutz von Pflanzen;
f)
Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z. B. Grabschmuck,
Transport von Trauergebinden etc.);
g)
Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs-
und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder
Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung,
Behebung von Schäden, die durch dritte verursacht werden);
h)
Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte
auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der
Friedhofsverwaltung.
V. Rügefristen
Verlangt der Auftagnehmer nach Fertigstellung der Leistung
eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen
durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung.
VI. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
a)
Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen
um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober
des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
b)
Die Grabpflege wird jeweils im Monat
Januar für das laufende Jahr in Rechnung gestellt.
c)
Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter
Bepflanzung in Rechnung gestellt werden.
d)
Die Rechnungen sind grundsätzlich einen Monat nach ihrer
Erteilung ohne jeden Abzug zu begleichen.
e)
Nach Ablauf der Einmonatsfrist können Verzugszinsen sowie
anteilige Mahnkosten berechnet werden.
f)
Bei erfolgloser Mahnung kann die Durchführung von Aufträgen
eingestellt werden.
g)
Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
h)
Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des
Bestellers über.
i)
Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen,
die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in
der Rechnung nach Vertragsverlängerung die erhöhten Preise und Löhne
zugrunde gelegt.
j)
Bei mehreren Aufraggebern wird für die Aufteilung des
Rechnungsbetrages ein Zuschlag erhoben.
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